Gadenverein.de

Gadenverein
Geldersheim e. V.


Gadenverein Geldersheim Satzung

Gadenverein Geldersheim Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Gadenverein Geldersheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ,,Gadenverein Geldersheim e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Geldersheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenverordnung.

§2 Zweck

  1. Das Hauptanliegen des Vereins ist, bei der Sanierung, Erhaltung und kulturellen Nutzung der Gaden mitzuhelfen.

  2. Der Verein ist bereit, bei der Entwicklung von ldeen und Projekten, welche die kulturelle Nutzung der Gaden betreffen, im Rahmen seiner Möglichkeiten beizutragen.

     3. Darüber hinaus soll sich der Verein – im Rahmen seiner Möglichkeiten und eventuell in Zusammenar­beit mit anderen Institutionen – der Erhaltung und Pflege anderer Kulturgüter in Geldersheim widmen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver­mögen des Vereins an die Gemeinde Geldersheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an ein Mitglied des Vereinsvorstandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.

     4. Der freiwillige Austritt ist zum Schluß des Kalenderjahres mit 6-wöchiger Kündigungsfrist möglich und erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand geraten ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch den Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise

gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt der bereits geleistete Jahresbeitrag in voller Höhe dem Verein. Eine Rückgewähr von bereits geleisteten Spenden oder sonstigen Untersüitzungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen-bleibt hiervon unberührt.

6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen. Ehren­mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

  3. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres bzw. beim Eintritt in den Verein fällig.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Wiederwahl im Amt. Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Verlangen erfolgt die Wahl schriftlich und geheim.

  3. Der Vorsitzende, beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende vertritt entweder gemeinsam oder mit dem Schriftführer oder mit dem Schatzmeister den Verein. Geldgeschäfte über 500,00 DM sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie die Vorstandsmehrheit genehmigt.

      4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dabei muß der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein. Sitzun­gen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist grundsätzlich unter Einhal­tung einer Frist von zwei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung wird in den ,,Geldersheimer Nachrichten“ veröffentlicht.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies im Ver­einsinteresse für notwendig hält oder auf schritlichen Antrag unter Angabe von Gründen von mindes­tens 50% der Mitglieder gefordert wird.

  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit sie volljährig und ge­schäftsfähig sind.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

  5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmbe­rechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezähit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auf­lösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sind und dies mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschließen. Ist dies nicht der Fall, ist die Versammlung zu vertagen und neu einzuberufen. Bei weiteren Versammlungen kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlossen werden.

     6. Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung:
-Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-Wahl der Vorstandsmitglieder
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Ausschluß von Mitgliedern-Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins -Wahl von 2 Kassenprüfern

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die diemeisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meistenStimmen erhalten hat (relative Mehrheit).

8. Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§9 Kassenprüfung

  1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die

Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Schweinfurt.

Von harald.schiesser am 20.11.2023 um 21:28 Uhr gespeichert unter • Kommentare deaktiviert für Gadenverein Geldersheim Satzung • 404 views


Kommentarfunktion ist deaktiviert

 

(c) 2009 Linux-Neuling.de